Haftung als Gesamtschuldner bei Verurteilung

§ 100 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass mehrere Beklagte als Gesamtschuldner für die Kostenerstattung haften, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3.

§ 100 (4) ZPO

Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

siehe auch

§ 100 ZPO → Kosten bei Streitgenossen
Regelt die Haftung für Kosten bei mehreren unterliegenden Parteien im Rechtsstreit.