Gutgläubiger Erwerb

§ 898 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt den gutgläubigen Erwerb von Rechten, die sich nach den §§ 894, 897 vollziehen, und wendet die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen an, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten.

§ 898 ZPO

Auf einen Erwerb, der sich nach den §§ 894, 897 vollzieht, sind die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, anzuwenden.

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen
Regelt die Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen, einschließlich der Voraussetzungen und Verfahren zur Durchsetzung von Ansprüchen gegen Immobilien.