§ 870 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Anwendung der Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in Grundstücke auf Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten.
Auf die Zwangsvollstreckung in eine Berechtigung, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in Grundstücke entsprechend anzuwenden.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Zwangsvollstreckung in Grundstücke
Regelt die Anwendung der Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in Grundstücke auf Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten.