Gründe für die Zulassung der Revision

§ 543 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass die Revision zuzulassen ist, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

§ 543 (2) ZPO

Die Revision ist zuzulassen, wenn

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

Ein Verstoß gegen den nur einfachrechtlich garantierten Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme stellt einen nicht zur Revisionszulassung führenden Rechtsverstoß dar.1)

Die Revision ist zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt.2)

Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die durch das Berufungsurteil aufgeworfene Rechtsfrage zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen unter anderem dann, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden.3)

Die Revision gegen ein auf Patentverletzung erkennendes Berufungsurteil ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, wenn das Patent ganz oder teilweise rechtskräftig für nichtig erklärt wird und dies dem Berufungsurteil die Grundlage entzieht. Der Zulassungsgrund muss - gegebenenfalls innerhalb der Frist zur Wiedereinsetzung in die insoweit versäumte Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde - geltend gemacht werden.4)

Die Partei kann den Wegfall der Urteilsgrundlage nicht im Wege einer Restitutionsklage geltend machen, wenn sie es schuldhaft unterlassen hat, den Restitutionsgrund zum Gegenstand einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Verletzungsurteil zu machen.5)

Ein Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO kann grundsätzlich nicht nachträglich entstehen. Vielmehr muss er bei Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung vorliegen; nur dann kann er, wie erforderlich, in der Beschwerdebegründung dargelegt werden.6)

siehe auch

§ 543 ZPO → Zulassungsrevision
Regelt die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Zivilprozess.

1)
BGH, Beschl. vom 16. März 2006 - I ZR 80/05; vgl. BVerfGE 1, 418, 429; BVerfG [2. Kammer des Ersten Senats], Beschl. v. 21.3.1994 - 1 BvR 1485/93, NJW 1994, 2347
2)
BVerfGK 19, 467 [juris Rn. 24]; BGH, Beschluss vom 21. März 2018 - I ZR 127/17, ZUM 2019, 186 [juris Rn. 6] mwN; Beschluss vom 16. Dezember 2021 - I ZR 186/20, MMR 2022, 773 [juris Rn. 25]
3)
BGH, Hinweis-Beschluss vom 21. Januar 2021 - I ZR 87/20; m.V.a. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 156/09, NJW-RR 2010, 978 Rn. 3 mwN; vgl. auch BVerfGK 11, 420, 431 [juris Rn. 59] mwN
4)
BGH, Urteil vom 10. Januar 2017 - X ZR 17/13 - Vakuumtransportsystem ; m.V.a. Fortführung von BGH, Beschluss vom 6. April 2004 - X ZR 272/02, BGHZ 158, 372 - Druckmaschinen-Temperierungssystem I
5)
BGH, Urteil vom 10. Januar 2017 - X ZR 17/13 - Vakuumtransportsystem
6)
BGH, Urteil vom 10. Januar 2017 - X ZR 17/13 - Vakuumtransportsystem ; m.V.a. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2002 - VI ZR 91/02, NJW 2002, 3334