§ 579 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die spezifischen Gründe, unter denen eine Nichtigkeitsklage zulässig ist.
Die Nichtigkeitsklage findet statt: 1. wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; 2. wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist; 3. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war; 4. wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.
§ 579 ZPO → Nichtigkeitsklage
Regelt die Voraussetzungen, unter denen eine Nichtigkeitsklage erhoben werden kann, um ein rechtskräftiges Urteil anzufechten.