Gleichstellung mit vorläufig vollstreckbarem Versäumnisurteil

§ 700 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) stellt den Vollstreckungsbescheid einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich.

§ 700 (1) ZPO

Der Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich.

siehe auch

§ 700 ZPO → Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid
Regelt den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid und die damit verbundenen Verfahrensschritte.