Gleichstellung des Verschuldens des Bevollmächtigten

§ 85 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass das Verschulden des Bevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleichgestellt wird.

§ 85 (2) ZPO

Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

siehe auch

§ 85 ZPO → Wirkung der Prozessvollmacht
Beschreibt die rechtlichen Auswirkungen der von einem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen auf die vertretene Partei.