Glaubhaftmachung von Ansätzen

§ 104 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erläutert, dass zur Berücksichtigung eines Ansatzes die Glaubhaftmachung genügt und spezielle Regelungen für Auslagen und Umsatzsteuerbeträge bestehen.

§ 104 (2) ZPO

Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

siehe auch

§ 104 ZPO → Kostenfestsetzungsverfahren
Regelt das Verfahren zur Festsetzung der Kosten in einem Rechtsstreit.