§ 227 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erfordert die Glaubhaftmachung erheblicher Gründe auf Verlangen des Vorsitzenden oder des Gerichts.
Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
§ 227 ZPO → Terminsänderung
Regelt die Bedingungen und Verfahren zur Änderung von Terminen im Zivilprozess.