Glaubhaftmachung erheblicher Gründe

§ 227 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erfordert die Glaubhaftmachung erheblicher Gründe auf Verlangen des Vorsitzenden oder des Gerichts.

§ 227 (2) ZPO

Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

siehe auch

§ 227 ZPO → Terminsänderung
Regelt die Bedingungen und Verfahren zur Änderung von Terminen im Zivilprozess.