§ 1092 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Pflicht des Antragsgegners, die Tatsachen glaubhaft zu machen, die eine Aufhebung des Europäischen Zahlungsbefehls begründen.
Der Antragsgegner hat die Tatsachen, die eine Aufhebung des Europäischen Zahlungsbefehls begründen, glaubhaft zu machen.
§ 1092 ZPO → Verfahren
Regelt das Verfahren zur Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006.