Glaubhaftmachung des Entschuldigungsgrundes

§ 296 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) verlangt die Glaubhaftmachung des Entschuldigungsgrundes auf Verlangen des Gerichts in den Fällen der Absätze 1 und 3.

§ 296 (4) ZPO

In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

siehe auch

§ 296 ZPO → Zurückweisung verspäteten Vorbringens
Regelt die Bedingungen, unter denen verspätet vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel im Zivilprozess zurückgewiesen werden können.