Glaubhaftmachung des Beschwerdewertes

§ 511 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Beschwerdewertes.

§ 511 (3) ZPO

Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

siehe auch

§ 511 ZPO → Statthaftigkeit der Berufung
Regelt die Statthaftigkeit der Berufung gegen im ersten Rechtszug erlassene Endurteile.