§ 406 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Ablehnungsgrundes.
Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht zugelassen werden.
§ 406 ZPO → Ablehnung eines Sachverständigen
Regelt die Ablehnung eines Sachverständigen aus Gründen, die auch zur Ablehnung eines Richters berechtigen.