Glaubhaftmachung des Ablehnungsgrundes

§ 406 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Ablehnungsgrundes.

§ 406 (3) ZPO

Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht zugelassen werden.

siehe auch

§ 406 ZPO → Ablehnung eines Sachverständigen
Regelt die Ablehnung eines Sachverständigen aus Gründen, die auch zur Ablehnung eines Richters berechtigen.