Glaubhaftmachung der rechtzeitigen Klageerhebung

§ 589 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) verlangt die Glaubhaftmachung der rechtzeitigen Klageerhebung.

§ 589 (2) ZPO

Die Tatsachen, die ergeben, dass die Klage vor Ablauf der Notfrist erhoben ist, sind glaubhaft zu machen.

siehe auch

§ 589 ZPO → Zulässigkeitsprüfung
Beschreibt die Anforderungen an die Zulässigkeitsprüfung einer Klage im Urkundenprozess.