§ 589 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) verlangt die Glaubhaftmachung der rechtzeitigen Klageerhebung.
Die Tatsachen, die ergeben, dass die Klage vor Ablauf der Notfrist erhoben ist, sind glaubhaft zu machen.
§ 589 ZPO → Zulässigkeitsprüfung
Beschreibt die Anforderungen an die Zulässigkeitsprüfung einer Klage im Urkundenprozess.