Gewahrsamsvermutung bei Lebenspartnern

§ 739 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erweitert die Regelung des Absatzes 1 auf Lebenspartner gemäß dem Lebenspartnerschaftsgesetz.

§ 739 (2) ZPO

Absatz 1 gilt entsprechend für die Vermutung des § 8 Abs. 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes zugunsten der Gläubiger eines der Lebenspartner.

siehe auch

§ 739 ZPO → Gewahrsamsvermutung bei Zwangsvollstreckung gegen Ehegatten und Lebenspartner
Regelt die Gewahrsamsvermutung bei der Zwangsvollstreckung gegen Ehegatten und Lebenspartner.