§ 739 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass bei der Zwangsvollstreckung zugunsten der Gläubiger eines Ehegatten der Schuldner als alleiniger Gewahrsamsinhaber und Besitzer gilt.
Wird zugunsten der Gläubiger eines der Ehegatten gemäß § 1362 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vermutet, dass der Schuldner Eigentümer beweglicher Sachen ist, so gilt, unbeschadet der Rechte Dritter, für die Durchführung der Zwangsvollstreckung nur der Schuldner als Gewahrsamsinhaber und Besitzer.
§ 739 ZPO → Gewahrsamsvermutung bei Zwangsvollstreckung gegen Ehegatten und Lebenspartner
Regelt die Gewahrsamsvermutung bei der Zwangsvollstreckung gegen Ehegatten und Lebenspartner.