Das Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland [→ Haager Zustellungsuebereinkommen] sowie des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland (HaagÜbkAG) regelt die innerstaatliche Umsetzung dieser internationalen Abkommen in Deutschland. Es wurde am 22. Dezember 1977 verabschiedet und zuletzt durch eine Änderung am 24. Juni 2022 aktualisiert.
Das Gesetz definiert die Aufgaben der Zentralen Behörden, die von den Landesregierungen bestimmten Stellen wahrgenommen werden. Für den Bund übernimmt das Bundesamt für Justiz diese Funktion, unterstützt bei Bedarf die Landesbehörden und sorgt für die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben. Zustellungsanträge und Beweisaufnahmen, die im Rahmen der Übereinkommen erfolgen, unterliegen spezifischen Voraussetzungen. So müssen die entsprechenden Schriftstücke in deutscher Sprache vorliegen oder entsprechend übersetzt sein. Zustellungen können entweder direkt durch die Post oder über die zuständigen Amtsgerichte erfolgen. Besondere Regelungen gelten für Zustellungen durch diplomatische oder konsularische Vertreter, die nur unter bestimmten Bedingungen zulässig sind.
Für die Beweisaufnahme im Ausland sieht das Gesetz vor, dass Anträge ebenfalls in deutscher Sprache eingereicht werden müssen. Die Durchführung erfolgt in der Regel durch die Amtsgerichte, wobei eine Überwachung durch die zuständigen Zentralen Behörden sichergestellt wird. Beweisaufnahmen durch ausländische Vertreter bedürfen grundsätzlich einer Genehmigung der Zentralen Behörde, insbesondere wenn sie deutsche Staatsangehörige betreffen.
Darüber hinaus enthält das Gesetz Bestimmungen zu Verordnungsbefugnissen und legt fest, dass die Regelungen auch im Land Berlin gelten. Es schafft somit einen klaren rechtlichen Rahmen für die Umsetzung der beiden Haager Übereinkommen und gewährleistet eine rechtskonforme und effiziente Bearbeitung internationaler Zustellungs- und Rechtshilfeersuchen.
Dieser Teil des Gesetzes befasst sich mit der Umsetzung des Haager Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland. Er legt fest, welche Behörden für die Entgegennahme und Bearbeitung von Zustellungsanträgen zuständig sind und welche Anforderungen an die Zustellung gestellt werden.
§ 1 HaagÜbkAG → Zentrale Behörde für Zustellungen
Die Aufgaben der Zentralen Behörde nehmen die von den Landesregierungen bestimmten Stellen wahr. Für den Bund übernimmt das Bundesamt für Justiz diese Aufgaben.
§ 2 HaagÜbkAG → Entgegennahme von Zustellungsanträgen
Zuständig für die Entgegennahme von Zustellungsanträgen sind die Zentrale Behörde des Landes und die gemäß früheren Gesetzen bestimmten Stellen.
§ 3 HaagÜbkAG → Sprachvoraussetzungen für Zustellungen
Eine förmliche Zustellung ist nur zulässig, wenn das Schriftstück in deutscher Sprache abgefasst oder übersetzt ist.
§ 4 HaagÜbkAG → Erledigung von Zustellungsanträgen
Die Zentrale Behörde kann Zustellungsanträge durch die Post erledigen lassen; ansonsten ist das Amtsgericht zuständig.
§ 5 HaagÜbkAG → Zustellungszeugnis
Das Zustellungszeugnis erteilt die Zentrale Behörde oder die Geschäftsstelle des Amtsgerichts.
§ 6 HaagÜbkAG → Zustellung durch diplomatische oder konsularische Vertreter
Eine solche Zustellung ist nur zulässig, wenn das Schriftstück einem Angehörigen des Absendestaates zuzustellen ist.
Dieser Teil des Gesetzes behandelt die Ausführung des Haager Übereinkommens über die Beweisaufnahme im Ausland. Er regelt die Zuständigkeiten und Verfahren für die Erledigung von Rechtshilfeersuchen und die Durchführung von Beweisaufnahmen.
§ 7 HaagÜbkAG → Zentrale Behörde für Beweisaufnahmen
Die Aufgaben der Zentralen Behörde nehmen die von den Landesregierungen bestimmten Stellen wahr. Für den Bund übernimmt das Bundesamt für Justiz diese Aufgaben.
§ 8 HaagÜbkAG → Zuständigkeit für Rechtshilfeersuchen
Für die Erledigung von Rechtshilfeersuchen ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Amtshandlung vorzunehmen ist.
§ 9 HaagÜbkAG → Sprachvoraussetzungen für Rechtshilfeersuchen
Rechtshilfeersuchen müssen in deutscher Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung begleitet sein.
§ 10 HaagÜbkAG → Anwesenheit ausländischer Gerichtsmitglieder
Mitglieder des ersuchenden ausländischen Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat.
§ 11 HaagÜbkAG → Beweisaufnahme durch diplomatische oder konsularische Vertreter
Eine solche Beweisaufnahme ist unzulässig, wenn sie deutsche Staatsangehörige betrifft, es sei denn, die Zentrale Behörde genehmigt sie.
§ 12 HaagÜbkAG → Beweisaufnahme durch beauftragte Gerichtsvertreter
Ein Beauftragter des ersuchenden Gerichts darf eine Beweisaufnahme nur durchführen, wenn die Zentrale Behörde sie genehmigt hat.
§ 13 HaagÜbkAG → Genehmigung von Beweisaufnahmen
Für die Erteilung der Genehmigung ist die Zentrale Behörde des Landes zuständig, in dem die Beweisaufnahme durchgeführt werden soll.
§ 14 HaagÜbkAG → Voraussetzungen für die Erledigung von Rechtshilfeersuchen
Rechtshilfeersuchen werden nur erledigt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere die Bedeutung der vorzulegenden Dokumente.
Dieser Teil enthält allgemeine Bestimmungen zur Durchführung des Gesetzes, einschließlich der Ermächtigung zur Bestimmung von Zentralen Behörden und der Geltung des Gesetzes im Land Berlin.
§ 15 HaagÜbkAG → Ermächtigung zur Bestimmung von Zentralen Behörden
Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, Zentralen Behörden als zuständige Stellen zu bestimmen.
§ 16 HaagÜbkAG → Geltung im Land Berlin
Das Gesetz gilt auch im Land Berlin nach Maßgabe des Dritten Überleitungsgesetzes.
§ 17 HaagÜbkAG → Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
→ Haager Zustellungsuebereinkommen
Internationales Abkommen, das die Zustellung von Dokumenten zwischen Vertragsstaaten erleichtert.