§ 800 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, für bestimmte Klagen zuständig ist, wenn die sofortige Zwangsvollstreckung zulässig ist.
Ist die sofortige Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig, so ist für die im § 797 Abs. 5 bezeichneten Klagen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist.
§ 800 ZPO → Vollstreckbare Urkunde gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer
Regelt die Bedingungen, unter denen eine Zwangsvollstreckung aus einer Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks erfolgen kann.