§ 82 (1) MarkenG → Anwendung weiterer Vorschriften (Markenrecht)
Die Regelung in § 119a Abs. 1 GVG enthält eine gesetzlich geregelte Zuständigkeitsverteilung. Deshalb ist ein Konflikt über eine durch diese Vorschrift begründete Zuständigkeit nicht vom Präsidium zu entscheiden.1) Vielmehr ist § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO [→ Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit] entsprechend anzuwenden.2)