Gerichtsverfassungsgesetz

§ 82 (1) MarkenG → Anwendung weiterer Vorschriften (Markenrecht)

§ 119a Abs. 1 GVG

Die Regelung in § 119a Abs. 1 GVG enthält eine gesetzlich geregelte Zuständigkeitsverteilung. Deshalb ist ein Konflikt über eine durch diese Vorschrift begründete Zuständigkeit nicht vom Präsidium zu entscheiden.1) Vielmehr ist § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO [→ Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit] entsprechend anzuwenden.2)

siehe auch

Zivilprozessordnung

1)
BGH, Beschluss vom 26. Juli 2022 - X ARZ 3/22; m.V.a. BT-Drucks. 18/11437 S. 45 f.
2)
BGH, Beschluss vom 26. Juli 2022 - X ARZ 3/22