Gerichtsstand für Vertragsstreitigkeiten am Erfüllungsort

§ 29 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis das Gericht des Ortes zuständig ist, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

§ 29 (1) ZPO

Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

siehe auch

§ 29 ZPO → Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts
Regelt den besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsorts bei Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis.