Zuständig ist das für die positive Leistungsklage umgekehrten Rubrums zuständige Gericht (OLG Köln, GRUR 78, 658 – Immer jünger).
Wenn B die Feststellung begehrt, dass die von ihm in Mannheim und Düsseldorf in Verkehr gebrachten Gegenstände ein bestimmtes Patent nicht verletzen, dann ist folglich sowohl sein allgemeiner Gerichtsstand (§ 143 PatG in Verbindung mit § 12, 13 ZPO) als auch Mannheim und Düsseldorf als Ort der vermeintlichen unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) zuständig.