Gerichtsstand der Klage wegen widerrechtlicher Entnahme

Die internationale Zuständigkeit ist in Artikel 16 Nr. 4 EuGVVO geregelt. Die Auslegungsregeln (vergleiche EuGH, GRUR Int. 1984, 693) sind nicht vollständig deckungsgleich mit den Auslegungsgrundsätzen der ZPO.

Ort der unerlaubten Handlung nach § 32 ZPO ist hier:

  1. Sitz des Beklagten
  2. Sitz des Inlandsvertreters, oder
  3. Sitz des Patentamts

siehe hierzu die folgenden Entscheidungen:

LG Braunschweig, GRUR 74, 174 und BB („Betriebsberater“), 1970, 1110.

Spezialfall:

Eine Markenlöschungsklage nach § 51 MarkenG und eine vorbeugende Unterlassungsklage sind beabsichtigt. Der Anmelder ist Ausländer und hat die Marke direkt beim DPMA angemeldet. Es ist unstreitig, dass das ältere Recht der Mandantin die Voraussetzung des § 51 I MarkenG erfüllt. Problematisch ist nur die Benutzungslage der Marke, aus der angegriffen wird. Obwohl bisher noch nicht benutzt wurde, drängt die Mandantin zum Vorgehen. Kann hier eine einstweilige Verfügung erreicht werden, wenn die Benutzung aufgenommen wird? Wie verhält es sich mit der Zuständigkeit? Ist die Markenanmeldung schon eine unerlaubte Handlung? Bereits eine Markenanmeldung begründet eine Begehungsgefahr, jedoch keine Wiederholungsgefahr (BGH GRUR 93, 556 – Triangel). Ein solcher Fall wird in WRP 1968, 255 behandelt. Allgemein sind die Münchner Gerichte vorsichtig, in solchem Fall die Zuständigkeit auf Grund des Sitzes des Patentamts anzunehmen.

siehe auch