Gerichtsstand bei Grunddienstbarkeiten und Reallasten

§ 24 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass bei Klagen, die eine Grunddienstbarkeit, eine Reallast oder ein Vorkaufsrecht betreffen, die Lage des dienenden oder belasteten Grundstücks entscheidend ist.

§ 24 (2) ZPO

Bei den eine Grunddienstbarkeit, eine Reallast oder ein Vorkaufsrecht betreffenden Klagen ist die Lage des dienenden oder belasteten Grundstücks entscheidend.

siehe auch

§ 24 ZPO → Ausschließlicher dinglicher Gerichtsstand
Regelt den ausschließlichen dinglichen Gerichtsstand für bestimmte Klagen, die sich auf unbewegliche Sachen beziehen.