§ 27 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Zuständigkeit für Erbschaftsklagen, wenn der Erblasser ein Deutscher war und im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hatte, indem auf den letzten inländischen Wohnsitz des Erblassers abgestellt wird.
Ist der Erblasser ein Deutscher und hatte er zur Zeit seines Todes im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so können die im Absatz 1 bezeichneten Klagen vor dem Gericht erhoben werden, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten inländischen Wohnsitz hatte; wenn er einen solchen Wohnsitz nicht hatte, so gilt die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
§ 27 ZPO → Besonderer Gerichtsstand der Erbschaft
Regelt den besonderen Gerichtsstand für Erbschaftsangelegenheiten, einschließlich der Feststellung des Erbrechts und Ansprüchen gegen Erbschaftsbesitzer.