Die Gerichtssprache ist deutsch. Das Recht der Sorben, in den Heimatkreisen der sorbischen Bevölkerung vor Gericht sorbisch zu sprechen, ist gewährleistet.
Diese Regelung umfasst unmittelbar sämtliche Bereiche richterlicher Tätigkeit1), gilt aber jedenfalls entsprechend auch für den Gerichtsvollzieher, dessen Rechtsstellung in § 154 f. GVG geregelt ist.2)