Gerichtliche Entscheidung über Bestätigung, Abänderung oder Aufhebung des Arrestes

§ 925 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt dem Gericht, den Arrest ganz oder teilweise zu bestätigen, abzuändern oder aufzuheben, auch abhängig von einer Sicherheitsleistung.

§ 925 (2) ZPO

Das Gericht kann den Arrest ganz oder teilweise bestätigen, abändern oder aufheben, auch die Bestätigung, Abänderung oder Aufhebung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen.

siehe auch

§ 925 ZPO → Entscheidung nach Widerspruch
Regelt das Verfahren, wenn gegen einen Arrest Widerspruch erhoben wird.