§ 943 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass das Gericht der Hauptsache das Gericht des ersten Rechtszuges ist und, wenn die Hauptsache in der Berufungsinstanz anhängig ist, das Berufungsgericht.
Als Gericht der Hauptsache im Sinne der Vorschriften dieses Abschnitts ist das Gericht des ersten Rechtszuges und, wenn die Hauptsache in der Berufungsinstanz anhängig ist, das Berufungsgericht anzusehen.
§ 943 ZPO → Gericht der Hauptsache
Definiert das Gericht der Hauptsache im Kontext von einstweiligen Verfügungen und Arrestverfahren.