§ 573 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass die Vorschrift des Absatzes 1 auch für die Oberlandesgerichte und den Bundesgerichtshof gilt.
Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt auch für die Oberlandesgerichte und den Bundesgerichtshof.
§ 573 ZPO → Erinnerung
Regelt die Möglichkeit, gegen Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Entscheidung des Gerichts zu beantragen.