BPatG Beschl. v. 1.2.2005, 24 W (pat) 65/02:
RVG § 33, § 23 Abs. 3 Satz 2
Grundlage für die Bemessung des Gegenstandswertes eines die Einsicht in die Akten eines Markenanmeldeverfahrens betreffenden Beschwerdeverfahrens ist ebenso wie beim Widerspruchsverfahren das wirtschaftliche Interesse an der von der Akteneinsicht betroffenen Marke, nicht das wirtschaftliche Interesse des Dritten an der Akteneinsicht (BPatG GRUR 1992, 854 „Streitwert Akteneinsicht“).
Da die Akteneinsicht lediglich eine vorbereitende Maßnahme für ein Vorgehen gegen den Markeninhaber darstellt, ist im allgemeinen der Gegenstandswert des Akteneinsichtsbeschwerdeverfahrens erheblich geringer als der Gegenstandswert des Hauptverfahrens anzusetzen (in Anschluß an BPatG GRUR 1992, 854 „Streitwert Akteneinsicht“).
Der Gegenstandswert eines Akteneinsichtsbeschwerdeverfahrens beträgt im Regelfall 2.500.– €