Gegenstand des Beschwerdeverfahrens

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist nicht der vom DPMA erlassene Verwaltungsakt, sondern das diesem Verwaltungsakt zugrunde liegende Begehren des Beschwerdeführers.

Da das BPatG als volle Tatsacheninstanz entscheidet, entscheidet es nicht nur über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts, sondern auch über das Begehren des Beschwerdeführers selbst. Dabei kann das BPatG jede Entscheidung treffen, die auch DPMA als Verwaltungsakt hätte erlassen können, z.B.:

Erweisen sich die geltenden Unterlagen als mängelbehaftet, wobei die Prüfung unter sämtlichen patentrechtlichen Aspekten des Falles zu erfolgen hat – also auch soweit sie bisher nicht Gegenstand des schriftlichen Vorbringens waren – , ist die Beschwerde im Verhandlungstermin zurückzuweisen.1)

Markenlöschungsbeschwerde

BPatG, Beschluss vom 01.02.1999 - 30 W (pat) 181/98 - „Omeprazok“: Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind (nur) die von der Ast. vorgetragenen Löschungsgründe. Nach dem weitgehenden Wegfall des Löschungsverfahrens von Amts wegen ist das Bundespatentgericht nicht befugt, im Beschwerdeverfahren von Amts wegen neue Löschungsgründe, die nicht Gegenstand des Löschungsverfahrens vor dem DPA waren, aufzugreifen und hierauf seine Entscheidung zu stützen..

patentamtliches Einspruchsverfahren

BGH Bl.f.PMZ 1995, 438 - Aluminium-Trihydroxid).

1)
BPatG, Beschl. v. 28.08.2003, 6 W (pat) 63/02