§ 864 der Zivilprozessordnung (ZPO) definiert die Gegenstände, die der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen, einschließlich besonderer Bestimmungen für Bruchteile von Grundstücken und Schiffen.
§ 864 (1) ZPO → Gegenstände der Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen
Bestimmt, dass neben Grundstücken auch Berechtigungen, die den Vorschriften für Grundstücke unterliegen, sowie im Schiffsregister eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke der Zwangsvollstreckung unterliegen.
§ 864 (2) ZPO → Zwangsvollstreckung in Bruchteile von Grundstücken und Schiffen
Regelt die Bedingungen, unter denen die Zwangsvollstreckung in Bruchteile von Grundstücken, Berechtigungen oder Schiffen zulässig ist.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 3 → Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen
Regelt die Verfahren und Bedingungen der Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen, einschließlich Grundstücken und ähnlichen Rechten, sowie die besonderen Bestimmungen für Schiffe und Schiffsbauwerke.