Fristversäumnis wegen wirtschaftlichem Unvermögen

Unterbleibt die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung wegen des wirtschaftlichen Unvermögens einer Partei, ist die Frist unverschuldet versäumt und wird der Partei auf deren Antrag oder von Amts wegen Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gemäß §§ 233 ff. ZPO gewährt, sofern sie bis zu deren Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen genügenden Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden werden kann. Der Prozesskostenhilfeantrag muss innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist gestellt werden.1)

Dies setzt voraus, dass die Partei innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist sowohl den Prozesskostenhilfeantrag gestellt als auch alle für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, wobei zu diesen auch die nach § 117 Abs. 2 und 4 ZPO vorgeschriebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers gehört.2)

siehe auch

§ 233 ZPO → Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

siehe auch

§ 233 ZPO → Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

1)
st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 1. Juni 2021 - I ZB 26/21; m.V.a. BGH, Beschluss vom 28. Dezember 2020 - I ZA 11/20, juris Rn. 4 mwN
2)
st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2020 - I ZA 13/19, juris Rn. 2 mwN