§ 224 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt die Verkürzung von Fristen durch Vereinbarung der Parteien, ausgenommen Notfristen.
Durch Vereinbarung der Parteien können Fristen, mit Ausnahme der Notfristen, abgekürzt werden. Notfristen sind nur diejenigen Fristen, die in diesem Gesetz als solche bezeichnet sind.
§ 224 ZPO → Fristverlängerung
Regelt die Möglichkeiten der Fristkürzung und Fristverlängerung im Zivilprozess.