Frist zur Einsicht der Urkunden

§ 134 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) gibt dem Gegner eine Frist von drei Tagen zur Einsicht der Urkunden, die auf Antrag verlängert oder abgekürzt werden kann.

§ 134 (2) ZPO

Der Gegner hat zur Einsicht der Urkunden eine Frist von drei Tagen. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert oder abgekürzt werden.

siehe auch

§ 134 ZPO → Einsicht von Urkunden
Regelt die Verpflichtung der Parteien zur Niederlegung von Urkunden und die Einsichtnahme durch den Gegner.