§ 134 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) gibt dem Gegner eine Frist von drei Tagen zur Einsicht der Urkunden, die auf Antrag verlängert oder abgekürzt werden kann.
Der Gegner hat zur Einsicht der Urkunden eine Frist von drei Tagen. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert oder abgekürzt werden.
§ 134 ZPO → Einsicht von Urkunden
Regelt die Verpflichtung der Parteien zur Niederlegung von Urkunden und die Einsichtnahme durch den Gegner.