Frist und Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde

§ 544 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Frist und die Form der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde.

§ 544 (3) ZPO

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

Reicht eine Partei, die nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu tragen, ihr vollständiges Gesuch um Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittelverfahren nicht unter Verwendung der vorgeschriebenen Vordrucke und Beifügung aller erforderlichen Unterlagen innerhalb der Rechtsmittelfrist ein, war sie nicht ohne ihr Verschulden verhindert, die Rechtsmittelfrist einzuhalten.1)

siehe auch

§ 544 ZPO → Nichtzulassungsbeschwerde
Regelt die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht.

1)
BGH, Entscheidung vom 19.09.2024 - I ZA 4/24