Fremdes Recht; Gewohnheitsrecht; Statuten

§ 293 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Beweispflicht für ausländisches Recht, Gewohnheitsrecht und Statuten im Zivilprozess.

§ 293 ZPO

Das in einem anderen Staat geltende Recht, die Gewohnheitsrechte und Statuten bedürfen des Beweises nur insofern, als sie dem Gericht unbekannt sind. Bei Ermittlung dieser Rechtsnormen ist das Gericht auf die von den Parteien beigebrachten Nachweise nicht beschränkt; es ist befugt, auch andere Erkenntnisquellen zu benutzen und zum Zwecke einer solchen Benutzung das Erforderliche anzuordnen.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 → Beweisaufnahme
Regelt die Beweisaufnahme im Zivilprozess, einschließlich der Beweismittel, der Beweislast und der Beweiswürdigung durch das Gericht.