§ 938 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass das Gericht nach freiem Ermessen bestimmt, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes einer einstweiligen Verfügung erforderlich sind.
Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind.
§ 938 ZPO → Inhalt der einstweiligen Verfügung
Regelt den Inhalt der einstweiligen Verfügung und die Anordnungen, die das Gericht nach freiem Ermessen treffen kann.