Freies Ermessen des Gerichts bei einstweiligen Verfügungen

§ 938 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass das Gericht nach freiem Ermessen bestimmt, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes einer einstweiligen Verfügung erforderlich sind.

§ 938 (1) ZPO

Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind.

siehe auch

§ 938 ZPO → Inhalt der einstweiligen Verfügung
Regelt den Inhalt der einstweiligen Verfügung und die Anordnungen, die das Gericht nach freiem Ermessen treffen kann.