Freie Rede der Parteien

§ 137 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass die Vorträge der Parteien in freier Rede zu halten sind und das Streitverhältnis in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung umfassen müssen.

§ 137 (2) ZPO

Die Vorträge der Parteien sind in freier Rede zu halten; sie haben das Streitverhältnis in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung zu umfassen.

siehe auch

§ 137 ZPO → Gang der mündlichen Verhandlung
Beschreibt den Ablauf der mündlichen Verhandlung im Zivilprozess.