§ 137 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass die Vorträge der Parteien in freier Rede zu halten sind und das Streitverhältnis in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung umfassen müssen.
Die Vorträge der Parteien sind in freier Rede zu halten; sie haben das Streitverhältnis in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung zu umfassen.
§ 137 ZPO → Gang der mündlichen Verhandlung
Beschreibt den Ablauf der mündlichen Verhandlung im Zivilprozess.