Fragerecht der Parteien zur Aufklärung der Sache

§ 397 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglicht es den Parteien, dem Zeugen Fragen zur Aufklärung der Sache oder der Verhältnisse des Zeugen vorzulegen.

§ 397 (1) ZPO

Die Parteien sind berechtigt, dem Zeugen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die sie zur Aufklärung der Sache oder der Verhältnisse des Zeugen für dienlich erachten.

siehe auch

§ 397 ZPO → Fragerecht der Parteien
Regelt das Fragerecht der Parteien während der Beweisaufnahme im Zivilprozess.