§ 74 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass der Rechtsstreit ohne Rücksicht auf den Dritten fortgesetzt wird, wenn dieser den Beitritt ablehnt oder sich nicht erklärt.
Lehnt der Dritte den Beitritt ab oder erklärt er sich nicht, so wird der Rechtsstreit ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt.
§ 74 ZPO → Wirkung der Streitverkündung
Beschreibt die Auswirkungen der Streitverkündung auf das Verhältnis des Dritten zu den Parteien und die Fortsetzung des Rechtsstreits.