Fortsetzung des Rechtsstreits ohne den Dritten

§ 74 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass der Rechtsstreit ohne Rücksicht auf den Dritten fortgesetzt wird, wenn dieser den Beitritt ablehnt oder sich nicht erklärt.

§ 74 (2) ZPO

Lehnt der Dritte den Beitritt ab oder erklärt er sich nicht, so wird der Rechtsstreit ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt.

siehe auch

§ 74 ZPO → Wirkung der Streitverkündung
Beschreibt die Auswirkungen der Streitverkündung auf das Verhältnis des Dritten zu den Parteien und die Fortsetzung des Rechtsstreits.