Fortsetzung des Rechtsstreits im ordentlichen Verfahren

§ 600 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass der Rechtsstreit im ordentlichen Verfahren anhängig bleibt, wenn dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte vorbehalten wird.

§ 600 (1) ZPO

Wird dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte vorbehalten, so bleibt der Rechtsstreit im ordentlichen Verfahren anhängig.

siehe auch

§ 600 ZPO → Nachverfahren
Regelt das Nachverfahren, das im ordentlichen Verfahren anhängig bleibt, wenn dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte vorbehalten wird.