§ 779 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass eine Zwangsvollstreckung, die zum Zeitpunkt des Todes des Schuldners bereits begonnen hatte, in seinen Nachlass fortgesetzt wird.
Eine Zwangsvollstreckung, die zur Zeit des Todes des Schuldners gegen ihn bereits begonnen hatte, wird in seinen Nachlass fortgesetzt.
§ 779 ZPO → Fortsetzung der Zwangsvollstreckung nach dem Tod des Schuldners
Regelt die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung nach dem Tod des Schuldners.