Fortsetzung der Zwangsvollstreckung in den Nachlass

§ 779 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass eine Zwangsvollstreckung, die zum Zeitpunkt des Todes des Schuldners bereits begonnen hatte, in seinen Nachlass fortgesetzt wird.

§ 779 (1) ZPO

Eine Zwangsvollstreckung, die zur Zeit des Todes des Schuldners gegen ihn bereits begonnen hatte, wird in seinen Nachlass fortgesetzt.

siehe auch

§ 779 ZPO → Fortsetzung der Zwangsvollstreckung nach dem Tod des Schuldners
Regelt die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung nach dem Tod des Schuldners.