Fortsetzung als Revisionsverfahren

§ 544 (8) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens als Revisionsverfahren.

§ 544 (8) ZPO

Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

siehe auch

§ 544 ZPO → Nichtzulassungsbeschwerde
Regelt die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht.