Fortführung des Verfahrens ohne Anwendung der Verordnung

§ 1097 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass im Fall des Artikels 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 das Verfahren ohne Anwendung der Vorschriften der Verordnung fortgeführt wird.

§ 1097 (2) ZPO

Im Fall des Artikels 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 wird das Verfahren über die Klage ohne Anwendung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 fortgeführt.

siehe auch

§ 1097 ZPO → Einleitung und Durchführung des Verfahrens
Regelt die Einreichung von Formblättern und die Fortführung von Verfahren im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 861/2007.