§ 1104 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Bedingungen, unter denen das Verfahren bei unverschuldeter Säumnis des Beklagten fortgeführt wird.
Liegen die Voraussetzungen des Artikels 18 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 vor, wird das Verfahren fortgeführt; es wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor Erlass des Urteils befand. Auf Antrag stellt das Gericht die Nichtigkeit des Urteils durch Beschluss fest.
§ 1104 ZPO → Abhilfe bei unverschuldeter Säumnis des Beklagten
Regelt die Fortführung des Verfahrens bei unverschuldeter Säumnis des Beklagten im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen.