Fortführung des Verfahrens bei Ausnahmefällen

§ 1099 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, wie das Verfahren über die Klage und die Widerklage fortgeführt wird, wenn bestimmte Ausnahmen der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 greifen.

§ 1099 (2) ZPO

Im Fall des Artikels 5 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 wird das Verfahren über die Klage und die Widerklage ohne Anwendung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 fortgeführt. Das Verfahren wird in der Lage übernommen, in der es sich zur Zeit der Erhebung der Widerklage befunden hat.

siehe auch

§ 1099 ZPO → Widerklage
Regelt die Voraussetzungen und Fortführung einer Widerklage im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 861/2007.