Form des Mahnantrags

§ 690 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Formvorschrift für den Mahnantrag.

§ 690 (2) ZPO

Der Antrag bedarf der handschriftlichen Unterzeichnung.

siehe auch

§ 690 ZPO → Mahnantrag
Beschreibt die Anforderungen an einen Mahnantrag, der auf den Erlass eines Mahnbescheids gerichtet ist.