§ 690 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Formvorschrift für den Mahnantrag.
Der Antrag bedarf der handschriftlichen Unterzeichnung.
§ 690 ZPO → Mahnantrag
Beschreibt die Anforderungen an einen Mahnantrag, der auf den Erlass eines Mahnbescheids gerichtet ist.