§ 692 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt anstelle einer handschriftlichen Unterzeichnung einen Stempelabdruck oder eine elektronische Signatur.
An Stelle einer handschriftlichen Unterzeichnung genügt ein entsprechender Stempelabdruck oder eine elektronische Signatur.
§ 692 ZPO → Mahnbescheid
Regelt die Inhalte und Formalitäten eines Mahnbescheids im Mahnverfahren.