Form der Unterzeichnung des Mahnbescheids

§ 692 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt anstelle einer handschriftlichen Unterzeichnung einen Stempelabdruck oder eine elektronische Signatur.

§ 692 (2) ZPO

An Stelle einer handschriftlichen Unterzeichnung genügt ein entsprechender Stempelabdruck oder eine elektronische Signatur.

siehe auch

§ 692 ZPO → Mahnbescheid
Regelt die Inhalte und Formalitäten eines Mahnbescheids im Mahnverfahren.