Form der Streitverkündung

§ 73 ZPO

Zum Zwecke der Streitverkündung hat die Partei einen Schriftsatz einzureichen, in dem der Grund der Streitverkündung und die Lage des Rechtsstreits anzugeben ist. Der Schriftsatz ist dem Dritten zuzustellen und dem Gegner des Streitverkünders in Abschrift mitzuteilen. Die Streitverkündung wird erst mit der Zustellung an den Dritten wirksam.

§ 72 ff ZPO → Streitverkündung

siehe auch

Form der Streitverkündung

§ 73 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Form der Streitverkündung, indem er vorschreibt, dass ein Schriftsatz eingereicht werden muss, der den Grund der Streitverkündung und die Lage des Rechtsstreits angibt. Der Schriftsatz muss dem Dritten zugestellt und dem Gegner des Streitverkünders in Abschrift mitgeteilt werden. Die Streitverkündung wird erst mit der Zustellung an den Dritten wirksam.

§ 73 ZPO

Zum Zwecke der Streitverkündung hat die Partei einen Schriftsatz einzureichen, in dem der Grund der Streitverkündung und die Lage des Rechtsstreits anzugeben ist. Der Schriftsatz ist dem Dritten zuzustellen und dem Gegner des Streitverkünders in Abschrift mitzuteilen. Die Streitverkündung wird erst mit der Zustellung an den Dritten wirksam.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 4 → Streitverkündung
Regelt die Bedingungen und Verfahren zur Streitverkündung, einschließlich der Zulässigkeit, Form und Wirkung der Streitverkündung sowie der Rechte und Pflichten der beteiligten Parteien.