Folgen der Zurücknahme

§ 516 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt die Folgen der Zurücknahme einer Berufung fest.

§ 516 (3) ZPO

Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Diese Wirkungen sind durch Beschluss auszusprechen.

siehe auch

§ 516 ZPO → Zurücknahme der Berufung
Regelt die Bedingungen und Folgen der Zurücknahme einer Berufung im Zivilprozess.